Allgemeine Hinweise:

Der Austritt aus der Kirche (Konfession) erfolgt durch Erklärung entweder

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Erklärende/der Erklärende ihren/ seinen ersten Wohnsitz hat oder

  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form (wodurch zusätzliche Kosten entstehen). Von dort wird die Erklärung an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Eine Austrittserklärung in einfacher Schriftform ist nicht möglich. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Ab sofort kann bei dem Amtsgericht Aachen der Austritt nur nach vorheriger Terminvereinbarung erklärt werden.
Termine  können ausschließlich online unter https://justiztermine.nrw.de/ oder über den Button "Terminbuchung", welchen Sie oben links auf dieser Website finden, gebucht werden.

Bitte beachten Sie, dass der Kirchenaustritt bei dem Amtsgericht Aachen nur möglich ist, wenn Sie zuvor die Kosten für den Kirchenaustritt als Vorschuss entrichtet haben.
Der Vorschuss kann nur durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke geleistet werden.

Da es unter Umständen mehrere Tage dauern kann, bis auf dem üblichen Überweisungsweg die Zahlung bei der Justiz eingeht und die Kostenmarke als bezahlt gilt, ist eine Terminvergabe erst sinnvoll, wenn die Kostenmarke gebucht wurde.
Es wird daher geraten bei dem Erwerb der Kostenmarke eine E-Mail.-Adresse anzugeben, um über den Zahlungseingang bei der Justiz unterrichtet zu werden. Bei der Zahlung per Kreditkarte ist die Kostenmarke sofort gültig.

Weitere Informationen zur Elektronischen Kostenmarke erhalten Sie im nächsten Abschnitt.

Kosten für den Kirchenaustritt / Vorschusspflicht:

Für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung durch das Amtsgericht ist für jede Person eine Gebühr in Höhe von 30 Euro als Vorschuss durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke zu entrichten.

Informationen zur Elektronischen Kostenmarke erhalten Sie unter folgendem Link:

Elektronische Kostenmarke


Zugang zur Elektronischen Kostenmarke, unter dem diese erworben werden kann, erhalten Sie unter folgendem Link:

https://justiz.de/kostenmarke/index.php 

Erforderliche Unterlagen und Informationen

Vorzulegen bzw. anzugeben ist

  • ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass bzw. ein vergleichbares Ausweisdokument eines anderen Staates in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung

  • der Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand sowie

  • die eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen,

  • ein Ausdruck der Elektronischen Kostenmarke mit Quittung

  • Ort und Kirchengemeinde/Pfarrei der Taufe (Angaben über die konkrete Bezeichnung des Taufpfarramts vereinfachen die Sachbearbeitung).

Besonderheiten bei Minderjährigen
  • Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben. Diese müssen zeitgleich bei Gericht vorsprechen. Ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen.

  • Bei Kindern zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres kann der Austritt nicht gegen den Willen des Kindes erklärt werden. Die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben. Es muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern (ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen) zur Erklärung beim Notar oder beim Amtsgericht erscheinen.

  • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selbst den Austritt erklären, auch gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter.

Weiterleitung an das Finanzamt

Kirchenlohnsteuer
Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung eine Bescheinigung über den Austritt für Ihre Unterlagen. Die Mitteilung an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgt durch das Amtsgericht. Diese übersendet die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Kircheneinkommenssteuer
Wenn Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer leisten müssen und diese nach Ihrem Kirchenaustritt herabgesetzt haben wollen, dann teilen Sie dem Finanzamt bitte Ihren Kirchenaustritt unter Vorlage der Ihnen ausgehändigten Austrittsbescheinigung mit. Geben Sie Ihren Kirchenaustritt durch den Religionsschlüssel (nicht kirchensteuerpflichtig = VD) auch in Ihrer Einkommensteuererklärung an.Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Kirchensteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

Eintritt in die Kirche oder Religionsgemeinschaft

Das Amtsgericht ist nur für den Austritt zuständig. Für einen Eintritt müssen Sie sich mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft in Verbindung setzen.

 

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