Drei Ziele werden im Insolvenzverfahren angestrebt:

In erster Linie dient das Verfahren dazu, das gesamte restliche Vermögen einer Schuldnerin/eines Schuldners bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zu verwerten und aus dem Erlös alle Gläubiger gleichmäßig, also im Verhältnis ihrer Forderungen, zu befriedigen (Zahlung einer Quote).

Hiervon abweichende Regelungen insbesondere zur Sanierung eines Unternehmens und zum Erhalt der Arbeitsplätze können in einem Insolvenzplan getroffen werden.

Redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern (natürlichen Personen) wird Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung), um ihnen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen: Alle zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorhandenen Forderungen können nach Ablauf einer sog. "Wohlverhaltensphase", die in der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, nicht mehr durchgesetzt werden. 

Für Schuldnerinnen und Schuldner, die keine selbständige Tätigkeit ausüben, sieht das spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren einen vorgeschalteten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch vor. Diesen muss eine zugelassene Schuldnerberatungsstelle oder eine sonstige geeignete Person (Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt oder Notarin bzw. Notar oder Steuerberaterin bzw. Steuerberater) bescheinigen, bevor das Insolvenzgericht eingeschaltet wird.

Weiterführende Links

Bescheinigungen des Insolvenzgerichts darüber, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person / einer Firma anhängig bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, können in der Regel nur noch schriftlich beantragt werden. Es ist mit einer Bearbeitungsdauer (inkl. Postweg) von mindestens 10 Tagen zu rechnen. 

Für die Erteilung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € gemäß KV Nr. 1501 JVKostG erhoben. Über den Betrag erhalten Sie einige Tage nach Ausstellung der Bescheinigung eine Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich den Betrag vorab einzuzahlen.

Für die Erteilung der Bescheinigung wird benötigt:

  • Kopie des Personalausweis des Antragstellers (Eigenauskunft)
  • Name, Adresse desjenigen über den die Bescheinigung erteilt werden soll (Drittauskunft)
  • Bei Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizubringen, der nicht älter als 6 Wochen sein darf und aus dem sich die Vertretungsberechtigung der antragstellenden Person ergibt. Zusätzlich kann eine Vollmacht erforderlich sein.

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