Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Teilnahme an Gerichtsterminen. Entschädigt werden unter anderem Fahrtkosten, ein möglicher Verdienstausfall sowie Zeitaufwand. Die Höhe dieser Beträge richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und wird aufgrund schriftlichen Antrags in den Verfahrensakten bearbeitet.

Die Entschädigungen werden unbar auf ein Girokonto ausgezahlt (keine Barauszahlung).
Gleiches gilt für die Entschädigungen von Sachverständigen, Schöffinnen und Schöffen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern.

Die notwendigen Formulare zur Antragstellung und zum Nachweis eines eventuellen Verdienstausfalls finden Sie unten auf dieser Seite.
Außerdem finden Sie Links zu weiteren wichtigen Informationen über die Rechte und Pflichten von Zeugen und zur Zeugenentschädigung ebenfalls unten auf dieser Seite
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a) Hinweise für Sachversteändige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer:

Entschädigungen für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer können nur noch in schriftlicher Form unter Beifügung einer Rechnung zur Sachakte beantragt und unbar auf ein Girokonto gezahlt werden. 

b) Hinweise für Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen:

Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen können nur noch in schriftlicher Form zur Sachakte beantragt und unbar auf ein Girokonto gezahlt werden. Nachfolgend wird Ihnen ein Entschädigungsantrag zum Download zur Verfügung gestellt. Zur Vermeidung von Rückfragen füllen Sie den Antrag bitte sorgfältig aus. Alle relevanten Felder zum Ankreuzen bzw. Ausfüllen sind grau unterlegt. Ebenso finden Sie beigefügt einen Vordruck zur Bescheinigung des Verdienstausfalls, der von Ihrem Arbeitsgeber auszufüllen ist. 

c) gemeinsame Hinweise für alle Personengruppen:

Damit Ihre Entschädigungsansprüche nicht verfallen, beachten Sie bitte, dass der Entschädigungsantrag bei dem jeweils zuständigen Gericht innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden muss! Der Beginn dieser Frist kann bei den Personengruppen variieren! – z.B. bei Vernehmung als Zeuge 3 Monate nach Beendigung der Vernehmung/des Termins.

Insoweit wird auf § 2 Absatz 1 Nummern 1 – 5 des ebenfalls in der Anlage beigefügten Auszugs aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG verwiesen.


Nachfolgend werden Ihnen Vordrucke für die Antragstellung zur Verfügung gestellt.
Der Entschädigungsantrag kann von Ihnen in den farbig unterlegten Feldern online ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden.
Die Bescheinigung über Verdienstausfall dient der Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber und ist von diesem auszufüllen.
Der Auszug aus dem Gesetzestext dient Ihrer Information hinsichtlich der zu beachtenden Antragsfrist.

Antragsformulare für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, sowie Schöffinnen und Schöffen. Außerdem wichtige Hinweise zur Antragsfrist

Wichtige Informationen zu den Rechten und Pflichten von Zeugen und zur Zeugenentschädigung